Hier finden sich wichtige Informationen rund um die Themen Steuern, Spenden und Kassenführung.
Wichtig zu wissen: die Umsatzsteuerpflicht greift für die meisten eurer Aktionen erst ab 01.01.2025!
Der Regelsteuersatz beträgt 19% für jeden steuerpflichtigen Nettoumsatz. Der ermäßigte Steuersatz beträgt 7% und gilt für den Grundbedarf. Die Steuersätze sind im Umsatzsteuergesetz §12 UStG festgelegt.
Grundsätzlich gilt, dass ein gemeinnütziger Verein alle drei Jahre eine Steuererklärung abgeben muss. Liegen die Einnahmen über 45.000 Euro ist jährlich eine Steuererklärung abzugeben.
Wenn ihr bemerkt, dass ihr eine Steuererklärung hättet abgeben sollen und dies bislang noch nicht getan habt, solltet ihr am besten direkt Kontakt zu eurem zuständigen Finanzamt aufnehmen und die Steuererklärung nachreichen. Bei größeren Beträgen kann sich auch lohnen eine*n Steuerberater*in hinzuzuziehen.
Dies kann man nicht pauschal beantworten. Grundsätzlich gilt es zu unterscheiden zwischen Einnahmen aus dem ideellen Bereich ohne Gegenleistung (z.B. Spenden, Mitgliedsbeiträge, ...), Einnahmen als steuerfreier Zweckbetrieb, die sich aus dem Satzungszweck heraus ergeben (z.B. Teilnehmer*innengebühren, Verkauf von Getränken an Teilnehmer*innen auf Freizeiten, ...) und Einnahmen aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (z.B. Werbung/Sponsoring, Verkauf von Getränken an Besucher*innen von Freizeiten, Verkauf von veranstaltungsbezogenen T-Shirts, ...).
Während bei Einnahmen aus dem ideelen Bereich sowie aus dem Satzungszweck heraus keine Umsatzsteuer anfällt, ist diese im Bereich des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs zu entrichten. Als Grundsatz gilt: immer dort wo man im Wettbewerb mit anderen Anbietern steht, ist auch Umsatzsteuer zu entrichten.
Solange die Einnahmen aus dem Vorjahr unter 22.000 Euro liegen und im laufenden Jahr die 50.000 Euro nicht überschreiben, kann die Kleinunternehmerregelung greifen. Die Rechtsform spielt hierbei keine Rolle. Entscheidend für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung sind allein die Umsatzgrenzen (§19 UStG).
Die Mehrwertsteuer, die auf der Rechnung ausgewiesen ist, ist die Umsatzsteuer.
Die Mehrwertsteuer, die das Unternehmen beim Einkauf zahlt, ist die Vorsteuer.
Bei der Umsatzsteuererklärung wird die Vorsteuer von der Umsatzsteuer abgezogen.
Als Körperschaftssteuer (KSt) wird die Steuer auf das Einkommen von juristischen Personen bezeichnet. Das bedeutet, wenn ihr euch für die Rechtsform eines e.V. entschieden habt, müsst ihr auch Körperschaftssteuer an das Finanzamt zahlen.
Es gelten folgende Freigrenzen:
Überschreitet ihr mit euren Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb die Grenze von 35000.-€ und den Freibetrag von 5000.-€, müsst ihr eine Körperschaftsteuererklärung beim zuständigen Finanzamt abgeben.
Ein Beispiel:
Jährlicher Umsatz 30.000 Euro, davon Gewinn: 20.000 Euro: es fällt keine Körperschaftssteuer an
Jährlicher Umsatz: 50.000 Euro, davon Gewinn: 15.000 Euro: es fällt nach Abzug des Freibetrags von 5.000 Euro Körperschaftssteuer auf den Gewinn von 10.000 Euro an
Was müsst ihr als gewählte Verbandsleitungen auf eurer Ebene beachten?
Ihr müsst einen Überblick über die Einnahmen und Ausgaben haben und bei Überschreiten der Freigrenzen ist eine Steuererklärung abgeben.
Vom Finanzamt gemeinnützig anerkannte Vereine sind berechtigt, dem Spender für seine Spenden Nachweise - eine sogenannte Zuwendungsbestätigung – auszustellen. Im allgemeinen Sprachgebrauch werden diese auch als Spendenquittung oder Spendenbescheinigung bezeichnet. Dies gilt für eingetragene Vereine (e.V.) und nicht eingetragene Vereine (n.e.V.).
Ist die Ortsgruppe oder der Stamm nicht berechtigt zum Ausstellen von Spendenbescheinigungen, können diese auch ggf. von Dritten (z.B. Kirchengemeinde oder Förderverein) ausgestellt werden, sofern sie die Berechtigung dazu haben.
Spendenbescheinigungen müssen erst ab einem Betrag größer als 300.- € ausgestellt werden.
Zweckbindung bedeutet allgemein, dass eine finanzielle oder sachliche Leistung nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden darf, der in der Satzung beschrieben ist.
Beispiel: Eine Bank, eine Firma oder eine Privatperson spendet einen Geldbetrag für die Ausstattung des Gruppenraum der Ortsgruppe. Das Geld darf dann auch nur für diesen Zweck verwendet werden, also z.B. für den Kauf eines Tischkickers.
Eine Spende muss in der Buchhaltung gesondert als Einnahme ersichtlich sein bzw. gebucht werden.
Sachspenden sind Gegenstände aus dem geldwerten Vermögen des Spenders. Sie sind mit dem üblichen Marktpreis zu bewerten. Bei Sachspenden von Firmen (z.B. Brötchen vom Bäcker) solltet ihr euch eine Rechnung mit dem Vermerk „mit der Bitte um eine Spendenbescheinigung“ ausstellen lassen. Geldspenden sind Bargeld oder Überweisungen des Spenders.
Grundsätzlich fällt eine Spende in den Bereich der ideelen Einnahmen ohne Gegenleistung. Sponsoring hingeben sind Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und sind somit umsatzsteuerpflichtig.
Ein paar Beispiele:
Verzichtet ein Handwerker z.B. auf seine Einnahmen für eine Reparatur oder stellt sein Auto kostenfrei zur Verfügung, ist das eine Spende. Allerdings kann hierfür keine Zuwendungsbestätigung ausgefüllt werden, da es eine Gegenleistung gab.
Lässt der Handwerker gegen einen gewissen Betrag aber z.B. sein Logo auf einer Veranstaltung anbringen, gilt dies als Sponsoring und es ist darauf Umsatzsteuer fällig.
Ebenso fällt z.B. auch die Christbaumsammlung gegen Geld nicht unter Spenden, da es sich hier um eine Tätigkeit im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb handelt. Dies gilt z.B. auch für Getränkeabgaben gegen eine Spende. Alle Einnahmen sind hier zu versteuern.
Spendenbescheinigungen dürfen nicht ausgestellt werden, wenn ihr für das spendende Unternehmen Werbung macht oder eine andere Gegenleistung erhält. Hierbei handelt es sich um Sponsoring.
Einnahmen aus Sponsoring sind Umsätze im wirtschaftlichen Geschäftsbereich und müssen somit versteuert werden.
Jede Zuwendung ist zu dokumentieren und die Nachweise mind. 10 Jahre aufzubewahren. Dies gilt für eingetragene Vereine (e.V.) und nicht eingetragene Vereine (n.e.V.).
Das Verbandskonto dient dazu, dass die Ortsgruppe ihre finanziellen Angelegenheiten transparent und rechtssicher führen kann. Darauf werden eingehende und ausgehende Zahlungen (Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse, Materialrechnungen,…) verwaltet.
Das Bankkonto sollte auf den Namen der Ortsgruppe lauten.
Für die Eröffnung des Kontos benötigt ihr die Satzung, das Protokoll der Wahl zum Vorstand und eine Kopie des Personalausweises. Bei der Eröffnung eines e.V.-Kontos braucht ihr einen Auszug aus dem Vereinsregister und einen Freistellungsbescheid.
Ihr seid den verschiedensten Interessenten gegenüber rechenschaftspflichtig (Gruppenmitglieder, Finanzamt, Zuschussgeber, Kirchengemeinde...). Daher müsst ihr eure Ein- und Ausgaben auch dokumentieren und nachweisen können.
Standard ist die Führung eines Kassenbuches, in das alle Buchungen chronologische eingetragen werden. Zu jeder Buchung muss es einen Beleg geben. Die Belege werden fortlaufend nummeriert und sollten in DinA4-Format vorliegen. D.h. Kassenzettel müssen aufgeklebt werden.
Ein Beleg muss folgendes enthalten:
Wie funktioniert eine korrekte Auszahlung?
Hier gilt das Vieraugen-Prinzip: Jeder Beleg muss von einer Person rechnerisch und sachlich geprüft und von einer anderen Person angewiesen/ausbezahlt werden.
Wie sind die Finanzen ordentlich zu führen?
Eine gute Lösung ist die Nutzung eines Buchhaltungsprogrammes bzw. eine Tabellenkalkulation.
Wie werden die Finanzen geprüft?
Kalenderjährlich müssen die Finanzen durch eine Kassenprüfung geprüft werden. Die Kasse wird nicht deshalb geprüft, weil man dem Kassierer misstraut, sondern weil die Kassenprüfung wie auch der Rechenschaftsbericht ein wesentlicher Bestandteil von Demokratie der katholischen Jugendverbände ist.
Aufgaben der Kassenprüfer*innen (im Beisein des Kassiers):
Die Kassenprüfer*innen erstellen einen Kassenprüfbericht, in dem festgehalten wird, was geprüft wurde, wie geprüft wurde (stichprobenartig oder Durchsicht aller Belege), wer geprüft hat, wann geprüft wurde und Anmerkungen (Besonderheiten, Unstimmigkeiten, Verbesserungsvorschläge…).
Der Kassenprüfbericht wird in der Vollversammlung vorgestellt. Die Kassenprüfer*innen bestätigen, dass der Kassierer das Vertrauen aller auch verdient und, dass mit dem Geld der Mitglieder verantwortungsbewusst umgegangen wurde. Einen Vorstand /Pfarrleitung zu entlasten heißt, dass die Mitglieder keine Forderungen mehr an den Vorstand/Pfarrleitungen stellen können. Ein Vorstand, der entlastet wird, hat im Sinne der Mitglieder gehandelt.
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