Vereine können in verschiedenen Rechtsformen organisiert sein. Das sind u.a. der nicht eingetragene Verein (n.e.V.) oder der eingetragene Verein (e.V.). Beide Formen sind im Grundsatz sehr ähnlich, unterscheiden sich jedoch hauptsächlich in der Gründung und der Haftung des Vorstands.
Für einen nicht eingetragenen Verein sind lediglich drei Mitglieder erforderlich, während für einen eingetragenen Verein sieben Mitglieder notwendig sind. Der nicht eingetragene Verein ist dem eingetragenen Verein vor Gericht grundsätzlich gleichgestellt, und es gelten dieselben Regeln, d.h. das Vereinsrecht (§§ 21–79 BGB). Mit beiden Rechtsformen kann ein Bankkonto eröffnet werden; erfahrungsgemäß kann es jedoch als nicht eingetragener Verein bei einigen Banken problematisch sein. Beide Rechtsformen ermöglichen es, Minderjährige in den Vorstand zu berufen, wobei die Zustimmung der sorgeberechtigten Personen erforderlich ist. Zudem kann für beide Varianten die Gemeinnützigkeit beantragt werden, was mit verschiedenen Vorteilen verbunden ist.
Weitere Informationen und Vorlagen sind in der “Arbeitshilfe Rechtsform der Verbände” zu finden. Auf Seite 7 gibt es eine Tabelle, die beide Rechtsformen vergleicht und deren Vorteile, Nachteile und Bedingungen übersichtlich erklärt.
Ein nicht eingetragener Verein hat keine eigene Rechtspersönlichkeit und wird rechtlich als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) behandelt. Die Mitglieder haften persönlich für Verbindlichkeiten des Vereins.
Formerfordernisse: Der nicht eingetragene Verein muss nicht ins Vereinsregister und Transparenzregister eingetragen werden und benötigt keine notarielle Beglaubigung bei Gründung und Änderungen. Diese müssen dem Amtsgericht nicht mitgeteilt werden. Es ist rechtlich keine Satzung notwendig, aber sehr empfehlenswert.
Rechtssicherheit: Der n.e.V. ist keine juristische Person, d.h. es handelt eigentlich immer die Person, die etwas tut und nicht der Verein (Hinweis: vor Gericht wird der n.e.V. grundsätzlich wie der e.V. behandelt).
Haftung: Handelnde für den Verein (d.h. insbesondere auch der Vorstand) haften auch persönlich (sog. Handelndenhaftung, § 54 S. 2 BGB). Dies wird vor allem dann relevant, wenn Geschäfte und Risiken bestehen, die das Vereinsvermögen übersteigen. Das Risiko der Haftung lässt sich durch Versicherungen minimieren.
Dies ist die gängigste Form für Vereine, die eine rechtliche Selbstständigkeit anstreben. Ein eingetragener Verein muss im Vereinsregister eingetragen werden und erhält dadurch eine eigene Rechtspersönlichkeit. Dies bedeutet, dass der Verein selbst Träger von Rechten und Pflichten ist und somit auch klagen oder verklagt werden kann.
Formerfordernisse: schriftliche Satzung, Protokolle, Vereinsregister, etc.
Rechtssicherheit: Der e.V. ist eine juristische Person und hat die volle Befugnis, Verträge abzuschließen. Beispielsweise durch einen Eintrag im Fahrzeugschein oder im Grundbuch, sofern der e.V. über einen Lagerplatz oder ein eigenes Haus verfügt.
Haftung: Ausschließlich mit Vereinsvermögen, Ausnahmen sind grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Haftung für Verbindlichkeiten liegen beim Verein und nicht persönlich beim Vorstand und seinen Mitgliedern. Der eingetragene Verein schützt besser gegen die sog. Handelndenhaftung (§ 54 S. 2 BGB). Das heißt, der Handelnde haftet nicht persönlich aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird
Beispiel: Wenn der Verein durch eine Aktion in ein Defizit gerät, haftet der Verein selbst und nicht der Vorstand mit seinem Privatvermögen, es sei denn, es liegt grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verschulden vor.
Gründungskosten entstehen für Notarkosten
Die Satzung weist klar definierte Strukturen für den Verein auf, lässt dabei aber viel eigenen Gestaltungsspielraum frei.
Hier unterscheiden sich die Jugendverbände grundsätzlich und es muss spezifisch auf die Verbände geschaut werden.
DPSG: Alle Stämme sind nicht eingetragene Vereine, dies sieht die Satzung für die Stammesebene so vor. Die Stämme sind alle rechtlich eigenständig. Es kann ein eigenständiger Rechtsträger als eingetragener Verein (e.V.) gegründet werden. Als Stamm (nicht eingetragener Verein) oder als Rechtsträger (eingetragener Verein) kann die Gemeinnützigkeit beantragt werden.
PSG: Die Stämme sind je eigene nicht rechtsfähige Vereine. Sie handeln im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Ordnung und Satzung des Verbandes selbständig und eigenverantwortlich. Die Stämme sollen für ihre Stellen, Einrichtungen und Unternehmungen Rechtsträger als eingetragene Vereine bilden, deren Mitglieder von der Stammesversammlung gewählt werden. Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit soll angestrebt werden. Werden keine rechtsfähigen Vereine gebildet, so nehmen zwei volljährige Mitglieder der jeweiligen Leiter*innenrunde, in der Regel der Stammesvorstand, die rechtsgeschäftliche Vertretung wahr. Die Stammesversammlung muss Kassenprüfer*innen wählen.
KJG: Diözesanverband, Dekanatsverband und Ortsgruppen sind nicht eingetragene Vereine. Dekanatsverbände und Ortsgruppen können eine eigene Rechtsform beschließen.
Kolpingjugend: Die Rechtsform können die Ortsgruppen selbst wählen. In der Kolping-Satzung ist dazu nichts vorgeschrieben.
KSJ: Jede KSJ-Gruppe im Diözesangebiet gehört dem KSJ-Diözesanverband Rottenburg-Stuttgart an und ist Mitglied des KSJ Rottenburg-Stuttgart e.V. Die Satzung ist für alle Gruppen gültig. Jede Gruppe kann noch zusätzlich eine eigene Satzung beschließen, die jedoch den Satzungen auf Diözesanebene nicht widersprechen darf.
KLJB: Die KLJB-Ortsgruppen sind jeweils rechtlich selbständige, nicht eingetragene Vereine. Jede Gruppe kann die Eintragung ins Vereinsregister selbst beantragen. Die Satzung des KLJB Diözesanverbandes ist für alle Ortsgruppen gültig. Jede Gruppe kann noch zusätzlich eine eigene Satzung beschließen, die jedoch der Satzung auf Diözesanebene nicht widersprechen darf.
Allgemein betrachtet ist ein Trägerverein ein eingetragener Verein, der sich je nach Satzung um mehrere Aufgaben des Jugendverbandes / der Jugendverbandsgruppe kümmert. Dies können die Vermögensverwaltung und die Abwicklung jeglicher Rechtsgeschäfte sein. Was er nicht macht ist die eigentliche Jugendarbeit. Diese liegt weiterhin beim Jugendverband / der Jugendverbandsgruppe. Sprich es gibt dann eine gewisse doppelte Struktur von zwei Vereinen nebeneinander, dem Jugendverband als nicht eingetragener Verein und dem Trägerverein als eingetragener Verein.
Vorsicht, ein Trägerverein ist kein Förderverein. Ein Trägerverein übernimmt die Rechtsgeschäfte und bietet die rechtliche Sicherheit, ein Förderverein unterstützt den Jugendverband, übernimmt aber nicht dessen Rechtsgeschäfte.
Abgrenzung zum Jugendverband?
• Trägerverein: Verwaltung Vermögen und Tätigung von Rechtsgeschäften
• Jugendverband: Jugendarbeit
Was muss beachtet werden?
• Zusammenarbeit und Zuständigkeiten müssen geklärt werden, z.B. Absprachen zu Finanzen, Materialverleih.
• Verzahnung zwischen Trägerverein und Jugendverband muss gegeben sein, z.B. dass ein Vorstandsamt personengleich von Jugendverband und Trägerverein ist.
• Überschneidungen bei den Mitgliedern - Wer ist Mitglied im Jugendverband und wer im Trägerverein?
• Es kann sinnvoll sein, eine Kooperationsvereinbarung zwischen Trägerverein und Jugendverband zu schließen.
• Der Zweck muss in der Satzung möglichst genau definiert sein.
Gibt es Vorlagen für eine Mustersatzung?
• Satzung vom Trägerverein darf der Verbandssatzung nicht widersprechen
• Frage deine Diözesanstelle nach einer Mustersatzung
Wie müssen die Finanzen geregelt sein?
• Siehe Kapitel Kassenführung
Muss Verbandsleitung auch gleichzeitig den Trägerverein leiten?
• ist in der Satzung des Jugendverbandes oder in einer Kooperationsvereinbarung festgelegt
Ein Förderverein ist eine gemeinnützige Organisation, die gegründet wird, um die Arbeit eines anderen Vereins finanziell und ideell zu unterstützen. Ein Förderverein hat selbst Mitglieder, sammelt Spenden und organisiert eigene Veranstaltungen. Ziel ist es, zusätzliche Mittel zu beschaffen, die über öffentliche Gelder hinausgehen, um beispielsweise Anschaffungen zu tätigen oder besondere Projekte zu realisieren.
Wie kann hier rechtssicher Förderung bzw. Geld-/Warentransfer stattfinden?
Beide Vereine sollten in ihren Satzungen klare Zwecke definieren, die den Transfers zugrunde liegen. Schriftliche Vereinbarungen über die Transferbedingungen sind sinnvoll, und alle Transaktionen müssen gut dokumentiert werden. Die bereitgestellten Gelder oder Waren sollten zweckgebunden verwendet werden.
Viele Förderungen und Mitgliedschaften setzen voraus, dass man ein Träger der Jugendhilfe ist. Dazu gehören Möglichkeiten zur Beantragung von Mitteln nach dem Landesjugendplan, Rechte und Kooperationsmöglichkeiten nach dem SGB VIII sowie die Frage der Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 4.
Die Jugendverbände des BDKJ und der BDKJ selbst sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe. Diese Anerkennung steht nicht direkt im Gesetz, sondern ergibt sich aus anderen Regelungen: Der BDKJ Rottenburg-Stuttgart ist Mitglied im Landesjugendring Baden-Württemberg e.V. In einem früheren Gesetz, dem Landesjugendwohlfahrtsgesetz von 1963, wurde festgelegt, dass die Jugendverbände, die zum Landesjugendring gehören, automatisch als anerkannte Träger der freien Jugendhilfe gelten.
Auch Kirchengemeinden und ihre Einrichtungen sowie das Bischöfliche Jugendamt sind automatisch anerkannte Träger der Jugendhilfe, da sie als Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts gelten (siehe § 75 Abs. 3 SGB VIII).
Eine Verbandsgruppe ist eine eigenständige Gruppierung, die sowohl zur Kirche als auch zur örtlichen Gemeinde gehört. Durch die Arbeit der Jugendverbände wird das (kirchliche) Leben vor Ort aktiv mitgestaltet. Diese Tätigkeit gibt den Verbänden das Recht, von den Kirchengemeinden und örtlichen Gemeinden Unterstützung zu erhalten. In vielen Fällen ist dies bereits eine lange Tradition, zum Beispiel wenn Verbände Räume der Kirchengemeinde oder der örtlichen Gemeinde nutzen oder wenn der Kirchengemeinderat finanzielle Mittel bereitstellt
Der Jugendverband gehört zur Kirche und hat einen speziellen Status gemäß der Kirchenverfassung (CIC). Im kirchlichen Vereinsrecht gibt es verschiedene Arten von Vereinen und Jugendverbände sind meist sogenannte Freie Zusammenschlüsse (siehe Cann 298ff. CIC).
Was bedeutet es, diese Rechtsstellung zu haben?
Das bedeutet, dass Jugendverbände Teil der Kirche sind, aber in ihrer Organisation und Führung unabhängig agieren können. Dieser Status bringt jedoch keine besonderen Rechte oder Ansprüche gegenüber der Kirche mit sich. Wenn der Jugendverband schädliches Verhalten zeigt, kann die Kirche eine Warnung aussprechen oder im schlimmsten Fall katholischen Mitgliedern die Mitgliedschaft entziehen.
Grundsätzlich unterliegt eine Satzung nur wenigen Bestimmungen. Sie kann in der Regel völlig frei formuliert werden. Es gibt allerdings einige gesetzliche Mindestanforderungen, welche zwingend auch ein einer rechtsgültigen Satzung auftauchen sollten:
Mit der Eintragung ins Vereinsregister ist euer Verein nicht automatisch als gemeinnützig anerkannt. Die Gemeinnützigkeit müsst ihr beim örtlich zuständigen Finanzamt beantragen. Mehr dazu findet ihr auch im Kapitel zur Gemeinnützigkeit.
Für die Anerkennung muss aus eurer Satzung jedoch eindeutig hervorgehen, dass der Verein keine wirtschaftlichen, sondern nur unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke verfolgt. Schreibt das also am besten wörtlich in eure Satzung.
Satzungsänderungen müssen immer von einer Mitgliederversammlung offiziell beschlossen werden. Hierfür sind im Grunde drei Schritte notwendig:
Grundsätzlich kann jeder Verein selbst die notwendigen Mehrheiten für eine Satzungsänderung in der eigenen Satzung festlegen. Findet sich dort keine Regelung gelten die gesetzlichen Bestimmungen wonach eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen notwendig ist.
Wir haben zwei Mustersatzungen überarbeitet, die ihr verwenden könnt:
Darüberhinaus können wir euch noch folgende Seiten empfehlen, um sich über das Thema Vereinssatzungen zu informieren:
Als Verbände fördern wir durch unsere Kinder- und Jugendarbeit das Gemeinwohl und haben somit die Möglichkeit die Gemeinnützigkeit zu beantragen. Die Gemeinnützigkeit kann sowohl von eingetragenen (e.V.) als auch nicht eingetragenen Vereinen (n.e.V.) beantragt werden. Es lohnt sich immer die Gemeinnützigkeit zu beantragen.
Die Gemeinnützigkeit könnt ihr formlos bei eurem zuständigen Finanzamt beantragen. Dafür könnt ihr etwa über unten stehendes Musteranschreiben beantragen. Außerdem benötigt ihr ein Protokoll eurer jeweiligen Sitzungen.
Musteranschreiben zur Beantragung der Gemeinnützigkeit
Beispiel einer Protokollvorlage
Weitere Informationen hierzu findet ihr auch in der Arbeitshilfe des BDKJ Freiburg.
Der Antrag auf Gemeinnützigkeit muss beim Finanzamt gestellt werden. Folgende Schritte müssen beachtet werden:
1) Die Satzung muss zusammen mit einem Anschreiben (Anlage 2 Anerkennung Gemeinnützigkeit BDKJ Freiburg) beim Vereinsverantwortlichen des Finanzamts eingereicht werden. Bei dieser Satzung ist vor allem der Zweck des Vereins für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit wichtig.
2) Nach der Beantragung wird ein Bescheid über die gesonderte Feststellung, dass die Satzung den Voraussetzungen entspricht (ab diesem Zeitpunkt können schon Spendenbescheinigungen ausgestellt werden). Ebenso wird eine Steuernummer zugewiesen, die dann nicht mehr separat beantragt werden muss.
3) Das Finanzamt fordert in der Regel alle drei Jahre gemeinnützige Vereine dazu auf eine Steuererklärung einzureichen. Mit dieser Steuerklärung wird die Gemeinnützigkeit regelmäßig nachgewiesen.
Der Steuererklärung müssen folgende Unterlagen beigelegt werden
• Die Finanzübersicht (siehe Abschnitt Finanzen in den FAQs)
• Das Protokoll der Mitgliederversammlung
• und einen schriftlichen Jahresbericht
Was einen Verein, den e.V. wie den neV, ausmacht, ist sein ideeller Zweck. Das heißt, dass der Verein keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt. Wirtschaftlich handeln würde ein Verein beispielsweise dann, wenn dieser Gewinnabsichten verfolgt, etwa indem der Verein sich für seine Tätigkeiten bezahlen ließe. Für eine Eintragung ins Vereinsregister ist es Vorgabe, dass der Verein kein wirtschaftliches Interesse verfolgt, sondern ein gemeinsames Interesse, der ideelle Zweck, all den Handlungen des Vereins unterliegt.
ACHTUNG: Der eingetragene Verein ist aber nicht automatisch aufgrund seines ideellen Zwecks auch gemeinnützig. Während die Eintragung des Vereins beim Amtsgericht geschieht, muss die Gemeinnützigkeit gesondert vom Finanzamt geprüft und bescheinigt werden.
Was müsst ihr im Hinblick auf das Finanzamt beachten?
Wesentliche Merkmale der Ortsgruppen (Stämme, Pfarrgruppen,…) im Hinblick auf das Finanzamt sind die Rechtsform und die Gemeinnützigkeit. In der Regel verfolgen Ortsgruppen laut Verbandssatzung ideelle Zwecke. Die Mitglieder betätigen sich nicht wirtschaftlich. Soweit wirtschaftliche Zwecke in den Vordergrund rücken, wird aus der Ortsgruppe ein sogenannter wirtschaftlicher Verein. Die aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb entstandenen Einnahmen und Gewinne des Vereins unterliegen dann grundsätzlich der Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer.
Haftung bedeutet, dass eine Person oder Organisation rechtlich für Schäden oder Verluste verantwortlich ist, die sie verursacht hat. Wenn jemand haftet, muss er für die Folgen seines Handelns einstehen, zum Beispiel durch Schadensersatz.
Vereine haften sowohl gegenüber ihren Mitgliedern und dem Vorstand als auch gegenüber Dritten. Besonders wichtig sind die Pflichten des Vereins gegenüber ehrenamtlichen Mitgliedern. Wenn der Verein seine Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis oder der Satzung nicht erfüllt, können Mitglieder Ersatzansprüche geltend machen.
Die Haftung betrifft vor allem den Vorstand und andere aktive Mitglieder des Vereins, die für den Verein handeln und persönlich zur Verantwortung gezogen werden können. Hierbei handelt es sich um zivilrechtliche Haftung, aber es gibt auch steuerrechtliche und strafrechtliche Aspekte, die zu einer persönlichen Inanspruchnahme führen können.
Bei einem eingetragenen Verein haftet ausschließlich der Verein mit seinem Vereinsvermögen. Bei einem nicht eingetragenen Verein können auch handelnde Personen in Mithaftung genommen werden. Sie haften dann mit ihrem Privatvermögen. Das ist immer dann relevant, wenn Geschäfte abgeschlossen werden oder Risiken bestehen, die das Vereinsvermögen übersteigen.
Wichtig zu wissen: Vor Gericht sind beide Rechtsformen aber ungefähr gleichgestellt, da zunächst der Verein als Rechtssubjekt haftet. Für ehrenamtliche Vorstände und Mitglieder gilt zudem eine Haftungserleichterung, sodass diese nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in die Haftung genommen werden könnten. Grundsätzlich wird ein Unterschied zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit gemacht. Im Unterschied zum Vorsatz (also der Absicht, eine bestimmte Tat zu begehen), liegt Fahrlässigkeit dann vor, wenn der Täter durch eine Nachlässigkeit eine Tat begeht, die er bei größerer Sorgfalt hätte vermeiden können.
Nach §31a BGB besteht für ehrenamtlich tätige Vertreter*innen des Vereins (Vorstand oder nach Satzung benannte weitere Personen) eine Haftungserleichterung. Sie haften nur dann für Schäden, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig handeln. Das bedeutet, dass eine einfache Fahrlässigkeit nicht zu einer Haftung führt. Diese Regelung soll ehrenamtliches Engagement fördern, indem sie das Risiko für die handelnden Personen verringert.
Nach Paragraph § 31b BGB gilt eine ähnliche Regelung auch für die Mitglieder des Vereins. Sie haften ebenfalls nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten. Dies schützt die Mitglieder vor finanziellen Risiken, die aus ihrer Mitgliedschaft im Verein resultieren könnten
Über euren Mitgliedsbeitrag seid ihr generell unfall- und haftpflichtversichert. Bei welchem Versicherer ihr genau versichert seid, kann sich von Verband zu Verband unterscheiden. Wichtig: ihr seid nur dann versichert, wenn der Beitrag auch fristgerecht bezahlt wurde.
Die Unfallversicherung gilt dabei für alle Art von Freizeiten, Zeltlagern oder auch Gruppenstunden. Zudem ist die direkte An- und Abreise mitversichert.
Gesetzlicher Unfallschutz besteht zudem für Ehrenamtliche, die sich im kirchlichen Bereich engagieren. Die gesetzliche Unfallversicherung erfolgt über die Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) und dient als Ergänzung zur Mitgliederunfallversicherung.
Die Haftpflichtversicherung schützt euch gegen die materiellen Folgen eines verschuldeten Personen- oder Sachschadens, der während einer verbandlichen Veranstaltung entstanden ist. Wichtig ist hier zu wissen, dass zunächst die eigene Privathaftpflichtversicherung in Anspruch genommen werden muss. Besitzt ihr keine eigene Privathaftpflichtversicherung oder weißt diese keine ausreichende Deckung auf, kann die verbandliche Haftpflichtversicherung in Anspruch genommen werden.
Infos der einzelnen Verbände:
KLJB und KJG: versichert über die Württembergische Versicherung, das Merkblatt findet ihr hier
DPSG: versichert über die Ecclesia Versicherung, Infos findet ihr hier (https://dpsg.de/de/leitende-mitarbeitende/versicherung)
KSJ: versichert über das KSJ-Bundesamt (https://www.ksj.de/)
PSG: versichert über die PSG-Bundesebene (https://www.pfadfinderinnen.de/)
Kolpingjugend: versichert über das Kolpingwerk, Infos findet ihr hier (https://www.kolping.de/mitgliedschaft/angebote-fuer-mitglieder/)
Ihr seid als Verbandsmitglieder in eurer Funktion als Leiter*innen über den Verband rechtschutzversichert, soweit dies notwendig ist. Konkret heißt dies, dass Kosten für Rechtsberatung übernommen werden, wenn an euch Gruppenleiter*innen Forderungen aufgrund einer Aufsichtspflichtverletzung gerichtet werden.
Zunächst einmal Ruhe bewahren und euch direkt mit euer Diözesanstelle in Verbindung setzen. Dort gibt es die notwendigen Formulare und dort werdet ihr auch nochmals genauer beraten.
Da die Ministrant*innen nur auf Diözesanebene ein Jugendverband sind, sind sie nicht in der verbandlichen Sammelversicherung inkludiert. Für euch als Ministrant*innen besteht aber über die Sammelversicherung der Kirchengemeinde eine Unfall- und Haftpflichtversicherung. Die genauen Konditionen könnt ihr bei eurer Kirchengemeinde erfragen. Wichtig: dabei sind nicht nur liturgische Tätigkeiten versichert, sondern auch Aktivitäten wie Freizeiten oder Gruppenstunden.
Wenn du als Mandatsträger*in für den BDKJ im Einsatz bist, (Dekanatsrat, Kreisjugendring, Gremien auf Diözesanebene, …) dann bist du über die diözesane Sammelversicherung für Ehrenamtliche unfall- und haftpflichtversichert. Die entsprechende Meldung erfolgt dann entweder über das Jugendreferat an das Dekanat oder über die BDKJ-Diözesanstelle an das Bischöfliche Jugendamt.
Bei Veranstaltungen, an denen nicht nur Verbandsmitglieder teilnehmen, solltet ihr immer daran denken, auch Nicht-Mitglieder zu versichern, damit auch sie einen Unfall- und Haftpflichtschutz haben. Dies erfolgt durch eine Meldung der entsprechenden Personen an den jeweiligen Verband. Im Anschluss erhaltet ihr eine Rechnung und ab dem Tag des Geldeingangs sind die gemeldeten Personen für das laufende Kalenderjahr versichert.
Ja, die gibt es. Für Fahrten im Auftrag der Kirchengemeinde oder des Verbandes seid ihr über die diözesane Sammelversicherung bei der Württembergischen Gemeindeversicherung (WGV) versichert. Fremdschäden müssen über die Haftpflichtversicherung des Fahrzeugeigentümers abgewickelt werden, eine eventuelle Prämienerhöhung wird nicht erstattet. Eigenschäden werden von der WGV übernommen, allerdings bleibt eine Selbstbeteiligung von 1.000 Euro. Eine Rückstufung bei der eigenen Kaskoversicherung erfolgt nicht. Wichtig: Voraussetzung ist das Vorliegen eines Unfallereignisses, eine Panne ist nicht versichert.
Auch hier läuft die Meldung des Unfalls über die Verbandszentrale oder die Kirchengemeinde. Dort erhaltet ihr die notwendigen Formulare. Wichtig: liegt der Schaden bei über 1.000 Euro, ist es ratsam die Reaktion der Versicherung abzuwarten, da diese ggf. eine*n Gutachter*in beauftragt.
Welche weiteren Versicherungen könnt ihr empfehlen?
Diese Versicherung empfiehlt sich für alle größeren öffentlichen Veranstaltungen, an denen auch Nicht-Verbandler*innen teilnehmen. Der Beitrag staffelt sich in der Regel nach der Zahl der Teilnehmer*innen
Diese Versicherung empfiehlt sich für Veranstaltungen, bei denen ein oder mehrere Fahrzeuge sehr viel im Einsatz sind (z.B. Kleidersammlung, Ferienfreizeiten, …). Fahrzeuge müssen hier mit Kennzeichen gemeldet werden, der Preis wird pro Tag und Fahrzeug berechnet.
Vorteil: im Vergleich zur diözesanen Sammelversicherung liegt hier die Eigenbeteiligung bei nur 200 Euro.
Eine ausführliche Übersicht bietet auch das Jugendhaus Düsseldorf: https://jhdversicherungen.de/
Wir empfehlen Versicherungen stets über das Jugendhaus Düsseldorf (https://jhdversicherungen.de/) abzuschließen. Neben einem breiten Angebot, das speziell auf die Bedürfnisse der Jugendarbeit zugeschnitten ist, gibt es dort vor allem auch günstige Tarife.
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